Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Marcel Fischer AG (Lackierwerk)
1. Allgemeines
Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge und Angebote über Leistungen des Spritzwerks der Marcel Fischer AG. Abweichende Vereinbarungen haben nur Gültigkeit, wenn sie von der Marcel Fischer AG schriftlich bestätigt werden. Für den bewussten und unbewussten Export, ohne Zustimmung der Marcel Fischer AG, wird jegliche Garantie und Haftung wegbedungen.
Nicht als Export gilt die Ausfuhr in das Fürstentum Liechtenstein.
Für den Bereich „Baumalerei“ der Marcel Fischer AG sind diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht anwendbar.
2. Angebote
Die veröffentlichten Angebote der Marcel Fischer AG sind unverbindlich und gelten als Einladung zur Offertstellung. Schriftliche Offerten haben grundsätzlich eine Gültigkeit von 6 Monaten. Ausnahme bildet die automatische Preisanpassung auf Lohn und Material per 01.01. eines Jahres gemäss Index-Formel, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Die Marcel Fischer AG behält sich insbesondere vor, einen Auftrag anzunehmen oder abzulehnen. Das Gleiche gilt für alle Angebotsänderungen bis zur Klärung der entsprechenden Einzelheiten. Bei einer wesentlichen Änderung der Umstände, die für die Preissetzung massgebend waren, z.B. Konstruktions- und Materialänderungen, zugesagte Lieferfristen, Etappierungen, Ausführungsvarianten, Materialteuerung, Lohnerhöhungen, VOC, etc., können die Preise auch nach Vertragsschluss entsprechend angepasst werden.
Mit der Auftragsbestätigung durch die Marcel Fischer AG ist der Vertrag rechtsgültig abgeschlossen.
3. Pflichten des Kunden bei Auftragsvergabe
Der Kunde hat der Marcel Fischer AG alle für die Beschichtung notwendigen Angaben über die Beschaffenheit der gelieferten Sache zu erteilen.
Insbesondere informiert er über:
– das Vorliegen und die Beschaffenheit von Schweissstellen und Klebern.
– Spannungsverhältnisse in der Konstruktion
– den vorgesehenen Gebrauch.
In diesem Zusammenhang ist auch das Merkblatt „Allgemeine Technische Grundlagen“ (Stand […], Anhang 1 der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen) zu beachten.
Die Oberfläche ist glatt, sauber und ohne Beschädigungen abzugeben.
Kanten an einem zu bearbeitenden Objekt müssen mit einem Radius von mindestens 0.2mm gerundet sein.
Es besteht keine Prüfungspflicht der Marcel Fischer AG für die angelieferten Elemente, namentlich nicht auf konstruktive Mängel. Insbesondere besteht keine Prüfungspflicht der Marcel Fischer AG für die Untergrundbeschaffenheit der angelieferten Elemente.
Entsprechen die vom Auftraggeber gegenüber der Marcel Fischer AG gemachten Angaben nicht den tatsächlichen Verhältnissen oder hatte die Marcel Fischer AG keine Kenntnis von besonderen Umständen welche eine andere Arbeitsweise oder Materialwahl bedingt hätten, so gehen die durch die Änderung verursachten Mehrkosten zu Lasten des Auftraggebers. Sämtliche Garantie- und Schadenersatzansprüche entfallen.
Weitere Pflichten des Kunden bei Auftragsvergabe sind dem Merkblatt „Allgemeine Technische Grundlagen“ (Stand […], Anhang 1 der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen) zu entnehmen.
4. Preise und Zahlungsbedingungen
Die Preise verstehen sich, sofern nichts anderes vereinbart wurde, in Schweizer Franken und gelten ab Spritzwerk in CH-4123 Allschwil. Zusätzlich gehen Mehrwertsteuer, Frachtkosten, Versicherung und Verpackung zu Lasten des Kunden.
Auf allen Preisen werden ein branchenüblicher Entsorgungszuschlag sowie die VOC-Lenkungsabgabe für lösungsmittelhaltige Beschichtungen erhoben.
Rechnungen sind spätestens 30 Tage nach Rechnungsdatum, vereinbarte Anzahlungen sofort, beide netto ohne Abzüge irgendwelcher Art zahlbar. Die Zahlungen haben an die bekannt gegebene Zahlstelle zu erfolgen. Für verspätete Zahlungen wird der gesetzliche Verzugszins berechnet und die Mahnkosten in Rechnung gestellt.
Der Kunde erhält das Werk erst nach vollständiger Begleichung der Rechnung, sofern zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart worden ist.
Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen irgendwelcher Ansprüche des Kunden und die Aufrechnung mit eventuellen Gegenforderungen sind ausgeschlossen.
Die Marcel Fischer AG besitzt an den von ihr bearbeiteten Elementen ein Retentionsrecht, bis der Kunde sämtlichen Verpflichtungen nachgekommen ist.
5. Liefertermine
Die Marcel Fischer AG ist bestrebt, die Lieferfristen auch bei Auftreten von nicht vorauszusehenden Schwierigkeiten einzuhalten. Die Einhaltung der Lieferfristen setzt voraus, dass der Kunde die Elemente termingerecht und vollständig übergibt, sowie alle erforderlichen Angaben und Spezifikationen bekannt sind. Eine vom Kunden verschuldete verspätete Lieferung durch die Marcel Fischer AG gibt dem Kunden nicht das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, Schadenersatz zu verlangen oder sonstige Ansprüche geltend zu machen. Bei nachträglicher Auftragsänderung ist die Marcel Fischer AG an die ursprünglich zugesagten und bestätigten Liefertermine nicht mehr gebunden.
Im Falle höherer Gewalt, wie z. B. Naturereignisse , Massnahmen der öffentlichen Hand, Materialverknappung, Betriebsstörungen, Verkehrsschwierigkeiten, Streik, Aussperrung und sonstige Betriebsunterbrechungen usw., hat die Marcel Fischer AG die Wahl, die vereinbarte Lieferfrist angemessen zu verlängern oder vom Vertrag zurückzutreten.
6. Gefahrtragung und nicht durchführbare Leistungen
Die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung der Elemente bzw. des Werks trägt der Kunde, und zwar gleichgültig, ob das Schadensereignis auf dem Hin- oder Rücktransport oder im Werk der Marcel Fischer AG eintritt.
Kann die vereinbarte Leistung aus von Marcel Fischer AG nicht zu vertretenden Gründen nicht erbracht werden, so ist gleichwohl eine Vergütung für den bisher entstandenen Aufwand geschuldet.
7. Verpackung und Versand
Der Versand, die Verpackung und deren Kosten gehen – wenn nicht anders vereinbart – zu Lasten und auf Gefahr des Kunden. Im Preis inbegriffen ist eine leichte Verpackung fertig lackierter Teile mit Schaumstoffstreifen zum Kantenschutz.
Der Empfänger hat die Vollständigkeit der Lieferung bei Empfang des Werks festzustellen.
8. Prüfung des Kunden bei Lieferung
Der Empfänger muss das gelieferte Werk bei der Übergabe sofort auf Vollständigkeit, vertragsgemässe Ausführung und Mängelfreiheit prüfen. Beanstandungen hat er dem Transporteur sofort anzuzeigen und von ihm bestätigen zu lassen.
Ausserdem hat er die Beanstandungen der Marcel Fischer AG, innerhalb von 8 Tagen nach Eingang der Lieferung schriftlich mitzuteilen. Ansonsten wird unwiderlegbar korrekte Vertragserfüllung und Mängelfreiheit angenommen.
9. Gewährleistung / Haftung
Die Marcel Fischer AG gewährt, soweit in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder schriftlich im Vertrag nicht ausdrücklich anders geregelt, Gewährleistung und Haftung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des Schweizerischen Obligationenrechts.
Für lediglich grundierte Sachen wird die Gewährleistung grundsätzlich abgelehnt, es sei denn die Schadenursache liegt nachweisbar in einem Mangel der Grundierung.
Abweichende Bestimmungen:
1. Gewährleistung und Haftung der Marcel Fischer AG werden auf Fälle von Absicht und Grobfahrlässigkeit beschränkt.
2. Die Gewährleistungsfrist beginnt am Tag der Ablieferung durch die Marcel Fischer AG und umfasst alle auftretenden Mängel, deren Ursache nachweisbar auf fehlerhafte Ausführung der Marcel Fischer AG zurückzuführen ist.
3. Die Gewährleistungsfrist für ersetzte Teile läuft gleichzeitig mit derjenigen der Gesamtlieferung ab.
4. Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten, die ohne schriftliche Zustimmung der Marcel Fischer AG oder unter Nichteinhaltung ihrer Betriebsanweisungen erfolgen, heben die Gewährleistungsansprüche auf, sofern es sich nicht um Massnahmen der Schadenminderungspflicht des Kunden handelt.
5. Schadenersatzansprüche für unmittelbare oder mittelbare Folgeschäden (Mangelfolgeschäden) sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
6. Nachbesserungsansprüche sind auf das Zweifache des für die beanstandeten Sachen verrechneten Betrages begrenzt. Die Gewährleistung erstreckt sich ausdrücklich nicht auf notwendige Ausbesserungen von Auflagestellen, Transport- und Montageschäden.
7. Von der Gewährleistung bzw. Haftung ausgeschlossen sind insbesondere Mängel oder Schäden:
a) die auf bauliche Mängel oder fehlerhafte bzw. unzweckmässige Konstruktion zurückzuführen sind,
b) deren Ursachen in der Beschaffenheit der Vorleistung eines anderen Unternehmers liegen oder auf unzutreffenden Angaben bei der Auftragsvergabe (Ziffer 3) beruhen,
c) die im Zusammenhang mit der Untergrundbeschaffenheit der Elemente auftreten,
d) die auf mechanische Beschädigungen zurückzuführen sind,
e) die von Einflüssen herrühren, die der Marcel Fischer AG bei der Auftragserteilung nicht bekannt oder in ihrem später aufgetretenen Umfang nicht erkennbar waren,
f) die auf unsachgemässe Behandlung der Objekte durch den Kunden zurückzuführen sind.
8. Eine Gewährleistung für technische Auskünfte besteht nur, wenn diese schriftlich übernommen wird und nur im obigen Umfang.
9. Für Weiteres wird auf das Merkblatt „Allgemeine Technische Grundlagen“ (Stand […], Anhang 1 der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen) und Anhang 2 „Basispreise + Zuschläge“ verwiesen.
10. Gerichtstand und anwendbares Recht
Ausschliesslicher Gerichtsstand ist Basel-Stadt. Anwendbar ist ausschliesslich schweizerisches Recht unter Ausschluss des CISG / UN-Kaufrechts.
11. Schlussbestimmung
Ungültigkeit von Teilen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen hebt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht auf. Wo die Bedingungen keine Regelung vorsehen, gelten die Norm B3 Ausgabe 1990 (SN 555 0001), Kapitel 4 und das schweizerische Recht.
Mit der Bestellung akzeptiert der Kunde die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sie sind auf dem Internet (www.marcel-fischer.ch) oder in den Räumlichkeiten des Spritzwerks (Binningerstr. 141, CH-4123 Allschwil) einzusehen.
Andere Allgemeine Geschäftsbedingungen betreffend Spritzwerk der Marcel Fischer AG werden durch diese Bestimmungen samt Anhängen aufgehoben.
Betreffend den Bereich „Baumalerei“ werden sämtliche Allgemeinen Geschäftsbedingungen ersatzlos aufgehoben.
Allgemeine Technische Grundlagen
Materialqualität allgemein
Bei der Lieferung von metallisch blanken Teilen ist eine einwandfreie Qualität der Ware, (Stahlqualität Norm B = EN 10025 / O = SZFF 41.07 ohne Kratzer und Schleifspuren, Rahmen sauber verputzt) zwingende Voraussetzung für eine fachgerechte Beschichtung. Fehler in der gelieferten Ware (z.B. Lufteinschlüsse, Verunreinigungen, etc.) können beim Einbrennen zu Krater- und Blasenbildungen führen. Da diese Materialfehler durch uns vor der Beschichtung nicht festgestellt werden können, müssen wir dafür jede Garantie vollumfänglich ablehnen.
Konstruktive Mängel
Es besteht keine Prüfungspflicht der Marcel Fischer AG für die gelieferte Ware. Für Fehler in der Konstruktion sowie der verwendeten Techniken oder Materialien entfallen sämtliche Garantie- und Schadenersatzansprüche.
Kanten
Kanten an einem zu bearbeitenden Objekt müssen mit einem Radius von mindestens 0.2mm gerundet sein.
Um Schäden zu vermeiden, hat der Kunde die Marcel Fischer AG über alle für die Beschichtung notwendigen Angaben der Ware schriftlich zu informieren. Dies vor allem über Konstruktion, Schweissstellen und Spannungsverhältnisse.
Keinerlei Garantie wird für geklebte Konstruktionen übernommen
Referenz Muster
Bei grösseren Aufträgen sind vor dem Ausführungsbeginn 3 Referenzmuster zu erstellen :
1. Kunde
2. Besteller
3. Marcel Fischer AG
Spachtelarbeiten Pulverbeschichtung
Bei Teilen die pulverbeschichtet werden, sind wegen der hohen Einbrenntemperatur grundsätzlich keine Spachtelarbeiten möglich.
Nasslack
Bei Teilen die nass lackiert werden sind Spachtelarbeiten bedingt möglich. Die Verwendung der Teile muss vorgängig vom Auftraggeber angegeben werden, da die Möglichkeit von Spachtelarbeiten und die eventuelle Schichtstärke stark von der Beanspruchung der Teile (Torsion, Spannungen, Temperatur, etc.) abhängig ist.
Rost / Zunderschicht
Angelieferte Teile die rostig sind oder eine Zunderschicht aufweisen, können nicht direkt beschichtet werden. Sie müssen auf Kosten des Bestellers vorgängig sandgestrahlt werden.
Pulverbeschichtung von feuerverzinkten Teilen
Bei feuerverzinkten Teilen kann nach dem Einbrennen der Pulverschicht bei ca. 200°C eine Reaktion im Stahl und in der Pulverschicht auftreten, welche als Kraterbildung und/oder Blasenbildung optisch sichtbar wird.
Falls feuerverzinkte Teile vor der Beschichtung nicht staubgestrahlt werden entfällt der Garantieanspruch in Bezug auf Haftung und Oberflächengüte.
Diese Krater- und/oder Blasenbildungen sind auch dann nicht ganz auszuschliessen, wenn zusätzlich eine Staubstrahlung (erhöht die Haftung der Beschichtung auf dem Zink) durchgeführt wird.
Die verfahrensbedingten Unebenheiten, Läufe und Zinkschnäuze bei der Feuerverzinkung sind nach der Beschichtung immer noch sichtbar und werden auch durch vorgängiges Staubstrahlen nicht entfernt.
Eine erhöhte Qualität kann mit einer Zweitbeschichtung inkl. Zwischenschliff erreicht werden. Eine Garantie für Freiheit von Krater- oder Blasenbildung kann aber trotzdem nicht gewährt werden.
Farbdifferenzen / Oberflächenstruktur
Gleichheit des Farbtons und der Oberflächenstruktur kann nur garantiert werden, wenn uns der ganze Lieferumfang bei Auftragserteilung korrekt angegeben und demgemäss geliefert wird. Das Nachmischen von Farbtönen ist problematisch und kann zu Farbdifferenzen führen. Nicht jeder Farbton ist von seiner Pigmentierung her gegen äussere Einwirkungen beständig. Licht, Wetter und Temperatur können Farbtöne stark verändern. Ebenso kann längst nicht jeder Farbton eines Farbregisters (RAL, NCS etc.) als Beschichtungsstoff hergestellt werden. Für den Aussenbereich gelten besondere Bestimmungen der Farbhersteller. Gewährleistung hinsichtlich Beständigkeit und Machbarkeit können wir deshalb nur bei vorgängiger Abklärung übernehmen. Bitte fragen Sie uns rechtzeitig an!
Bei Folgeaufträgen kann keine Garantie für Farbgleichheit gegeben werden. Die Gründe dafür sind:
1. Farbveränderungen der bereits montierten Teile durch Witterungseinflüsse, Alterung.
2. Veränderungen in der Farbherstellung seitens des Lacklieferanten.
3. Farbdifferenzen in den unterschiedlichen Chargen seitens der Lacklieferanten.
Beschaffenheit der Oberflächen
Schleifspuren
Für Kratz-, Schweiss- und Schleifspuren im Stahl (max. Korn 100 für Sichtteile), verursacht durch mechanische Einwirkung bei der Herstellung, welche nach der Beschichtung noch sichtbar sind, kann keine Garantie übernommen werden.
Wenn Aluminiumteile mit einem Schleifkorn, das gröber als 120 Korn ist, geschliffen werden, können beim Chromatieren Probleme wie Schleifspuren, Riefenbildung entstehen ( = Ausgasungen beim Einbrennen im Ofen).
Heikle Sichtteile in Aluminium müssen mit einem Schwingschleifer geschliffen werden.
Farbabweisende Stoffe
Für Schäden in der Beschichtung, die durch farbabweisende Stoffe, wie spezielle Fette und Öle sowie vorgängig aufgebrachte Kitte und Dichtungsmassen entstanden sind, können wir keinerlei Haftung übernehmen.
Es dürfen grundsätzlich keine Teile angeliefert werden, die vorgängig in irgendeiner Art und Weise mit Silikon in Kontakt gekommen sind. Ansonsten wird nicht nur die Garantie vollumfänglich abgelehnt, sondern es werden zusätzlich auch die Kosten für die Reinigung unserer Bäder resp. das Wechseln der Bäder in Rechnung gestellt.
Hohlräume für chemische Vorbehandlung
Ihre Konstruktionen müssen zwingend so konstruiert und vorbereitet sein, dass die Vorbehandlungs-Flüssigkeiten ab- und auslaufen können. Die Bohrungen müssen mindestens einen Durchmesser von 5 – 8 mm aufweisen. Diese sind zwingend an den Aussenseiten der Profile anzubringen. Sollte dies aus technischen Gründen nicht möglich sein, ist das Spritzwerk vorgängig zu informieren um eine Lösung für das Problem zu erarbeiten. Ansonsten besteht eine Auskochgefahr der Beschichtung im Einbrennofen (Dampfentwicklung).
Maximale Aussenmasse je Teil
Für alle Teile müssen Aufhängemöglichkeiten vorhanden sein
(z.B. Laschen, Bolzen, gebohrte Löcher etc.)
Stahl, Stahl feuerverzinkt, Bleche, Profile, Rahmen, Geländer Ausführungen auf Anfrage
max. Länge: 5.95 m
max. Breite: 3.00 m
max. Höhe: 3.00 m
max. Gewicht: 500 kg
Aluminium für chemische Vorbehandlung Bleche, Profile, Rahmen, Geländer
max. Länge: 3.80 m
max. Breite: 1.00 m
max. Höhe: 2.40 m
Ausmassberechnung
1. Flächen bis m2 0.15 einseitig – Stückpreis
2. Flächen bis m2 0.15 beidseitig – Stückpreis x 1.5
3. Flächen ab m2 0.15 einseitig – Länge x Breite x Höhe
4. Flächen ab 0.15 m2 beidseitig – Länge x Breite x Höhe x 1.5
5. Komplizierte Konstruktionen – Stückpreis
Angaben im Bestelltext
1. Folgende Angaben müssen im Bestelltext unbedingt aufgeführt werden
1.1 Farbe: RAL / NCS + Glanzgrad
1.2 Beschichtung: Nasslack / Pulver
1.3 Untergrund: Stahl / EVZ / SVZ / 1.4301 / A
1.4 Bereich: innen / aussen
1.5 Zu beschichtende Flächen: einseitig / allseitig
1.6 Spezialangaben: Diverses, z.B. Abdeckungen, Blankstellen, etc.
1.7 Technische Zeichnungen: Falls vorhanden beilegen zur besseren Ermittlung vonon Ausmassen, Detailangaben, etc.
Basel, 01.01.2023